Beurlaubungen

  1. Bei Beurlaubungen muss dies – schriftlich - über die Klassenlehrerin erfolgen.
  2. Befreiungen vom Unterricht z.B. bei einem Todesfall in der Familie, kann die Klassenlehrerin erteilen.
  3. Längere Beurlaubungen müssen immer schriftlich der Schulleitung vorgelegt und von dieser genehmigt werden.
  4. Befreiungen / Beurlaubungen vor oder im Anschluss an die Ferien sind grundsätzlich nicht erlaubt und bedürfen im Sonderfall der Prüfung durch die Schulleitung.

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